Heizkostenverordnung (HKV)
Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen
Kostenverteilung
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit
Wärme
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit
Warmwasser
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit
Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
§ 11 Ausnahmen
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
§ 13 Berlin-Klausel
§ 14 (Inkrafttreten)
§ 1 Anwendungsbereich
(nach oben)
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und
Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wasser oder
Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene
Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden
ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt
ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder
mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis
zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit
Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer
unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den
einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der
Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten
die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser
Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über
preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes
bestimmt ist.
§ 2 Vorrang vor
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
(nach oben)
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen
eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser
Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das
Wohnungseigentum (nach oben)
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum
anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss
der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der
Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die
Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis
9b und 11 sind die Regelungen entsprechend
anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die
Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den
dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der
Verwaltungskosten zu verteilen.
§ 4 Pflicht zur
Verbrauchserfassung (nach oben)
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer
an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden.
Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung
mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung
beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der
dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist
unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung
bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer
überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für
Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder
Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung
dieser Verpflichtungen zu verlangen.
§ 5 Ausstattung zur
Verbrauchserfassung (nach oben)
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler
oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete
Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche
Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen
zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer
sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten
Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere
Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur
solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige
Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige
Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre
technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des §
1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen
Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom
Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen,
deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der
Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine
Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
§ 6 Pflicht zur
verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(nach oben)
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach
Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die
einzelnen Nutzer zu verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der
erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen
aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem
Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt,
sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder
Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn-
oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf
die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die
Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch
auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die
Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen
Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den
§§ 7 bis 9 bleibt dem
Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für künftige
Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren
erstmaliger Bestimmung,
2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur
mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der
Versorgung mit Wärme (nach oben)
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem
erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen
Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten
Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der
umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,
die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen
Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der
Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1
entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 8 Verteilung der Kosten der
Versorgung mit Warmwasser (
nach oben )
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert,
höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch,
die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden,
und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7
Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die
Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs
einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für
die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
§ 9 Verteilung der Kosten der
Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
(nach oben)
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die
Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den
Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu
bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem
Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der
Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich
aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz
2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder
Kilogramm nach der Formel
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu)
in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (cbm) oder
Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können
verwendet werden für Heizöl 10 kWh/l, Stadtgas 4,5 kWh/cbm, Erdgas
L 9 kWh/cbm, Erdgas H 10,5 kWh/cbm, Brechkoks 8 kWh/kg.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des
Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte,
so sind diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet
werden. Kann das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht
gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der
insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch
in Kilowattstunden nach der Formel
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik
errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach
den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18
vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu
legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach §
7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der
Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu
verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder
zulässt.
§ 9a Kostenverteilung in
Sonderfällen (nach oben)
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern
für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen
zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist
er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der
betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen
oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige
Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten
Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1
betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom
Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes,
sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7
Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung
der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei
Nutzerwechsel ( nach oben
)
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat
der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung)
vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind
auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des
Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln
der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die
übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und
Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen
des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine
hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die
gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten
geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Überschreitung der
Höchstsätze (nach oben)
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in §
7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben
unberührt.
§ 11 Ausnahmen
(nach oben)
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7
auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die
Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in
denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen
persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge
abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen
zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes
nicht erfasst wird,
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der
Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit
diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht
in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht
zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen
dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand
oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6
und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser
beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 12 Kürzungsrecht,
Übergangsregelung (nach oben)
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser
entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht,
bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt
nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen
Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2
gelten als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August 1984"
tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3
Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen;
rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung
dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der
Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit
Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
§ 13 Berlin-Klausel
(nach oben)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des
Energieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 14 Inkrafttreten
(nach oben)
Nach
der Bekanntmachung der Verordnung trat diese am 1. März 1989 in Kraft.